Das ist des Jägers Ehrenschild, dass er beschützt und hegt sein Wild, weidmännisch jagt, wie sich´s gehört, den Schöpfer im Geschöpfe ehrt!
Julius Adolf Oskar Riesenthal, Waidmansheil 1880
Voraussetzung
- Nur Personen, welche zuvor einen Jagdschein erworben haben, dürfen die Jagd ausüben.
- Voraussetzung ist die bestandene Jägerprüfung (Grünes Abitur), die sich aus den Fachbereichen Wildtierkunde (Haarwild und Federwild), Wildbrethygiene, Wald- und Landbau, Naturschutz, Jagdhundekunde, Waffenkunde, Ökologie, Jagd- und Waffenrecht sowie dem Schießen zusammensetzt.
- Die Prüfung unterteilt sich in einen mündlichen, einen schriftlichen und einen praktischen Teil nebst Schießprüfung.
Gesetzliche Grundlagen in Brandenburg sind u.a. :
- Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- BgdJagdG Brandenburg
- BbgJagdDV I 2004
- BbgJagdDV II 2008
- Waffengesetz (WaffG)
- Jägerprüfungsordnung – JPO
Mindestalter
- Mindestalter für die Jägerprüfung ist 16 Jahre
- wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, erhält nach bestandener Prüfung den Jugendjagdschein
- Der Vorbereitungslehrgang kann schon vor Vollendung des 16. Lebensjahres besucht werden, um mit Vollendung des 16. Lebensjahres die Jägerprüfung abzulegen
- die Prüfung zum Jugendjagdschein erfolgt unter den gleichen Bedingungen, wie für erwachsene Personen
- der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Jagdausübung in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von diesem schriftlich beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein1).
- die Teilnahme des Jugendlichen an einer Gesellschaftsjagd ist nicht erlaubt
Jagdschein
- wird von der Unteren Jagdbehörde ausgestellt
- Nachweis der bestandenen dreiteiligen Jägerprüfung
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden)
- Nachweis der persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG) (einwandfreies Führungszeugnis )
- Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein erteilt werden
- bei Ausstellung des Jagdscheines wird eine Gebühr und zumeist eine Jagdabgabe fällig
- der Jagdschein kann als Tages- (14 Tage), Jahres- (ein, zwei oder drei Jahre), Jugend-, Falkner-, oder Ausländerjagdschein gelöst werden
- vor Neuausstellung werden die Voraussetzungen erneut kontrolliert
Der Jagdschein berechtigt seinen Inhaber
- jagdlich tätig sein zu dürfen
- zum Führen der Jagdwaffen auf der Jagd und im Zusammenhang mit der Jagd
- zum Erwerb von Munition für Langwaffen
- zum Erwerb von Langwaffen, die nach dem BJagdG erlaubt sind. Der Erwerb muss binnen zweier Wochen zur Eintragung in die Waffenbesitzkarte angemeldet werden (§ 18a BJagdG)
- das Fleisch von selbst erlegtem Wild zu untersuchen und für den Handel freizugeben, sofern es keine verdächtigen Merkmale zeigt. Bei fleisch- oder allesfressendem Wild (Wildschweinen) ist eine amtliche Trichinenschau Pflicht.
- bei Revieren, die in Naturschutzgebieten liegen, ist der Jäger, sofern er eine forstliche Ausbildung hat, auch Naturschutzwart mit hoheitlichen Aufgaben (z.B. Bay. Jagdgesetz, Art. 42 Abs. 3) unter weiteren Bedingungen zur Wahrnehmung des Jagdschutzes
Ausübung der Jagd
Jagd bezeichnet das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen, Erlegen und Aneignen von Wild durch einen Jäger.
Wo die Jagd gesetzlichen Regelungen unterliegt oder nur von bestimmten Personenkreisen ausgeübt werden darf, wird die unerlaubte Jagd als Wilderei bezeichnet.
- der Jagdschein alleine berechtigt nicht dazu, die Jagd auch tatsächlich auszuüben
- das Jagdrecht steht in Deutschland den Grundeigentümern zu, die es (bei genügend großem Grundeigentum und als Inhaber eines gültigen Jagdscheines) auf ihrem eigenen Land ausüben dürfen (Eigenjagd) oder sich örtlichen Jagdgenossenschaften der Grundeigentümer anschließen, welche das Jagdrecht dann in der Regel an Jäger verpachten, die nach Ablauf einer dreijährigen Jungjägerzeit jagdpachtfähig wurden.
- Wer weder Revierpächter noch Eigenjagdbesitzer ist, benötigt die Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigen, um in seinem Revier ohne Begleitung zu jagen. Bei dieser Jagderlaubnis handelt es sich um einen Begehungsschein oder auch Jagderlaubnisschein.
- Dieser kann unentgeltlich, entgeltlich, befristet bis zu einem Jahr oder auch länger erteilt werden. In ihm wird festgelegt, welche Wildarten und in welcher Stückzahl diese erlegt werden dürfen. Erhält ein Jäger eine entgeltliche Jagderlaubnis, die länger als ein Jahr gilt, dann wird die von ihm bejagte Fläche von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landkreises in seinen Jagdschein eingetragen*).
Tradition
- Einst erlernte der künftige Jäger in drei Lehrjahren („Behänge“) sein Handwerk. Im ersten Jahr war er ein „Hundejunge“, da er sich um die Jagdhunde kümmern musste, Im zweiten, als „Lehrbursche“, erlernte er die waidmännischen Gebräuche und die Arten der Jagd. Er durfte das Jagdkorn tragen und wurde zudem forstlich gebildet. So erlangte er „Hundegerechtigkeit“, „Hirschgerechtigkeit“, „Holzgerechtigkeit“ und „Schießgerechtigkeit“. Das letzte Jahr verbrachte er als „Jägerbursche“, mit der bestandenen Prüfung wurde er „wehrhaft gemacht“.
- Sein Lehrherr, der „Lehrprinz“ lud zu einer Zeremonie, bei welcher der Jägerbursche mit der Rechten eine Ohrfeige erhielt mit den Worten: „Dies leidest Du jetzt von mir, und hinfort nicht mehr, weder von mir, noch von einem andern!“ Dann überreichte er ihm den in der Linken gehaltenen Hirschfänger mit den Worten: „Nicht zu dem Ende, dass Du es zu unnützen Händeln und Ungelegenheiten, sondern wozu es eigentlich gemacht, was vernünftig, redlich und rühmlich ist, nämlich zur Ehre der löblichen edlen Jägerei, Deines künftigen Herrn, zur Beschützung seines und Deines ehrlichen Namens, Leib und Lebens, am meisten aber auf Jagden führest und gebrauchtest!“
- Danach übergab er ihm den „Lehrabschied“ (Dokument). Den Abschluss bildete ein Festmahl, bei dem der Jungjäger nun in die Kameradschaft aufgenommen wurde.
Aus diesen Ursprüngen entstand der Brauch, den Jungjäger zum Jäger „zu schlagen“
- Heute tritt ein Jungjäger vor den Jagdherrn und bekommt nach einigen einleitenden Worten drei sanfte Schläge mit dem Hirschfänger auf die rechte Schulter.
Nach dem Schlag spricht der Jagdherr:
- „Joho! Der erste für alle gewesenen Sünden.
- Joho! der zweite soll an das Waidwerk Dich binden.
- Joho! Der dritte aber soll Dich erheben zum Waidgesellen fürs ganze Leben.“
oder:
- „Der erste Schlag soll Dich zum Jäger weihen,
- Der zweite Schlag soll Dir Waidgerechtigkeit verleihen,
- Der dritte Schlag sei ein Gebot:
- Was Du nicht kennst, das schieß nicht tot.“
Inzwischen hört man auch dieses:
- „Der erste Schlag soll Dich zum Jäger weihn´n.
- Der zweite Schlag soll Dir die Kraft verleih´n, zu üben stets das Rechte.
- Der dritte Schlag soll Dich verpflichten, nie auf die Jägerehre zu verzichten!“
Mitunter spricht der Jungjäger zuvor ein Gelöbnis:
- „Ich gelobe mit offenem Herzen und besten Willen in die Reihe der weidgerechten Jäger eingetreten zu sein, wohl wissend, dass mir damit eine Ehre widerfahren ist, der ich mich allzeit würdig erweisen will!
- Ich gelobe die überlieferten, die geschriebenen und die ungeschriebenen Gesetze der Waidgerechtigkeit zu achten und die Gebote des Natur- und Tierschutzes zu befolgen und das jagdlich Brauchtum allzeit in Ehren zu halten.
- Ich will als Jäger, vor allem Heger und Pfleger sein und die Vorbilder überlieferter Jägertreue und den Kameradschaftsgeist zur Richtschnur meines waidmännischen Lebens nehmen.
- Das gelobe ich“
Jegliche entwürdigende Handlung, Schläge auf das Hinterteil, Apportieren, „Flintensaufen“ und andere „Späße“ sind mit der Ehrung nicht vereinbar und kein Bestandteil einer Tradition!
Na dann … „Waidmanns Heil!“
Jagdsignal „Sau tot“
„Gestern abend schoß ich auf ein grobes Schwein, gestern abend schoß ich auf ’ne Sau. Gestern abend traf den Keiler ich allein, gestern abend zielt‘ ich ganz genau. Halali!“
Wenn eines Tages die Jagd vorbei ist, stellt sich für Erben die Frage, was mit den Waffen des Jagdscheininhabers ist.
Mit dem Erbfall gehen die Waffen Kraft Gesetz in die Erbmasse ein und damit auf die Erben über, diese werden Eigentümer und Besitzer derselben, § 857 und § 1922 BGB.
Wer beim Tod eines Waffenbesitzers erlaubnispflichtige Waffen oder Munition im Nachlass in Besitz nimmt, hat dies nach dem geltenden Waffengesetz (WaffG) § 37c unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer diese Anzeige unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 53 WaffG mit einer heftigen Geldbuße geahndet werden kann.
Wer das alte Erbstück besitzen möchte, hat es in der Regel unbrauchbar zu machen, das erledigt ein Büchsenmacher, oder man besitzt gar eine Berechtigung, da selbst Jäger oder erwirbt solche, der einfachste Weg im Besitzwechsel. Der Gesetzgeber kennt Ausnahmen „Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, Waffenhersteller oder -händler und Bewachungsunternehmer“ können ein Bedürfnis zum Besitz der scharfen Waffe nachweisen.
In der Regel erfolgt der Verkauf, da Jagdwaffen zumeist einen erheblichen Wert haben.
Stellen Sie vor dem Verkauf sicher, das der Käufer in Besitz einer entsprechenden Waffenhandelserlaubnis ist oder Waffen des fraglichen Typs besitzen darf.
Am Besten wäre es, zu Lebzeiten zu regeln, was in Falle eines Falles zu tun wäre.
1) Jagdlich erfahren heißt, die Begleitperson benötigt zwar keinen gültigen Jagdschein, muss aber einen Jagdschein besessen haben
Wikipedia
Es besteht kein urheberrechtlicher Schutz für Jagdsignale (Stand: April 2006), da es sich um überlieferte Weisen handelt, insofern unterliegen die Signale nicht der Abgabenpflicht der GEMA (GEMA-frei).
Walter Frevert: Das jagdliches Brauchtum, Paul Parey Verlag 1981