Das ist des Jägers
Ehrenschild, dass er beschützt und hegt sein Wild, weidmännisch jagt, wie sich´s
gehört, den Schöpfer im Geschöpfe ehrt!
Voraussetzung
Nur Personen, welche zuvor einen
Jagdschein erworben haben, dürfen die Jagd ausüben.
Voraussetzung ist die bestandene
Jägerprüfung (Grünes Abitur), die sich aus
den Fachbereichen Wildtierkunde (Haarwild und Federwild), Wildbrethygiene,
Wald- und Landbau, Naturschutz, Jagdhundekunde, Waffenkunde, Ökologie, Jagd-
und Waffenrecht sowie dem Schießen zusammensetzt.
Die
Prüfung unterteilt sich in einen
mündlichen, einen schriftlichen und einen praktischen Teil nebst
Schießprüfung.
Das Schießen allein macht den Jäger
nicht aus,
wer weiter nichts kann, bleibe lieber zu Haus.
Doch wer sich ergötzet an Wild und an Wald,
auch wenn es nicht blitzet und wenn es nicht knallt,
und wer noch hinaus zieht zur jagdlosen Zeit,
wenn Heide und Holz sind vereist und verschneit,
wenn mager die Äsung und bitter die Not,
und hinter dem Wilde einher schleicht der Tod,
und wer ihm dann wehret, ist Weidmann allein,
der Heger und Pfleger kann Jäger nur sein.
Wer bloß um das Schießen hinausging zur Jagd,
zum Waidmanne hat er es niemals gebracht.
Revier
Wellmitz-Ratzdorf 2011, aufgebrochen 123 kg
"Gestern
abend schoß ich auf ein grobes Schwein, gestern abend schoß ich auf 'ne Sau.
Gestern abend traf den Keiler ich allein, gestern abend zielt' ich ganz
genau. Halali!"
wer das 16. Lebensjahr vollendet hat,
aber noch nicht 18 Jahre alt ist, erhält nach bestandener Prüfung den
Jugendjagdschein
Der Vorbereitungslehrgang kann schon
vor Vollendung des 16. Lebensjahres besucht werden, um mit Vollendung des 16.
Lebensjahres die Jägerprüfung abzulegen
die Prüfung zum Jugendjagdschein
erfolgt unter den gleichen Bedingungen, wie für erwachsene Personen
der Jugendjagdschein berechtigt nur
zur Jagdausübung in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von
diesem schriftlich beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muss
jagdlich erfahren sein1).
die Teilnahme des Jugendlichen an
einer
Gesellschaftsjagd ist nicht erlaubt
Nachweis der bestandenen dreiteiligen
Jägerprüfung
Nachweis einer
Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und
mindestens 500.000 € für Personenschäden)
Nachweis der persönliche
Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG) (einwandfreies Führungszeugnis )
Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens
16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein erteilt
werden
bei Ausstellung des Jagdscheines wird
eine Gebühr und zumeist eine Jagdabgabe fällig
der Jagdschein kann als Tages- (14
Tage), Jahres- (ein, zwei oder drei Jahre), Jugend-, Falkner-, oder
Ausländerjagdschein gelöst werden
vor Neuausstellung werden die
Voraussetzungen erneut kontrolliert
Der Jagdschein berechtigt seinen
Inhaber
jagdlich tätig sein zu dürfen
zum Führen der Jagdwaffen auf der Jagd
und im Zusammenhang mit der Jagd
zum Erwerb von Munition für Langwaffen
zum Erwerb von Langwaffen, die nach
dem BJagdG erlaubt sind. Der Erwerb muss binnen zweier Wochen zur Eintragung
in die
Waffenbesitzkarte angemeldet werden (§ 18a BJagdG)
das Fleisch von selbst erlegtem Wild
zu untersuchen und für den Handel freizugeben, sofern es keine verdächtigen
Merkmale zeigt. Bei fleisch- oder allesfressendem Wild (Wildschweinen) ist
eine amtliche
Trichinenschau Pflicht.
bei Revieren, die in
Naturschutzgebieten liegen, ist der Jäger, sofern er eine forstliche
Ausbildung hat, auch Naturschutzwart mit
hoheitlichen Aufgaben (z.B.
Bay. Jagdgesetz, Art. 42 Abs. 3) unter weiteren Bedingungen zur
Wahrnehmung des Jagdschutzes
Ausübung der Jagd
der Jagdschein alleine berechtigt
nicht dazu, die Jagd auch tatsächlich auszuüben
das Jagdrecht steht in Deutschland den
Grundeigentümern zu, die es (bei genügend großem Grundeigentum und als Inhaber
eines gültigen Jagdscheines) auf ihrem eigenen Land ausüben dürfen (Eigenjagd) oder sich
örtlichen
Jagdgenossenschaften der Grundeigentümer anschließen, welche
das Jagdrecht dann in der Regel an Jäger verpachten, die nach Ablauf einer
dreijährigen Jungjägerzeit jagdpachtfähig wurden.
Wer weder Revierpächter noch
Eigenjagdbesitzer ist, benötigt die Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigen, um
in seinem Revier ohne Begleitung zu jagen. Bei dieser Jagderlaubnis handelt es
sich um einen Begehungsschein oder auch Jagderlaubnisschein.
Dieser kann unentgeltlich,
entgeltlich, befristet bis zu einem Jahr oder auch länger erteilt werden. In
ihm wird festgelegt, welche Wildarten und in welcher Stückzahl diese erlegt
werden dürfen. Erhält ein Jäger eine entgeltliche Jagderlaubnis, die länger
als ein Jahr gilt, dann wird die von ihm bejagte Fläche von der zuständigen
Behörde des jeweiligen Landkreises in seinen Jagdschein eingetragen*).
Tradition
Einst erlernte der künftige Jäger in drei
Lehrjahren ("Behänge") sein Handwerk. Im ersten Jahr war er ein "Hundejunge", da
er sich um die Jagdhunde kümmern musste, Im zweiten, als "Lehrbursche", erlernte
er die waidmännischen Gebräuche und die Arten der Jagd. Er durfte das Jagdkorn
tragen und wurde zudem forstlich gebildet. So erlangte er "Hundegerechtigkeit",
"Hirschgerechtigkeit", "Holzgerechtigkeit" und "Schießgerechtigkeit". Das letzte
Jahr verbrachte er als "Jägerbursche", mit der bestandenen Prüfung wurde er
"wehrhaft gemacht".
Sein Lehrherr, der "Lehrprinz" lud zu
einer Zeremonie, bei welcher der Jägerbursche mit der Rechten eine Ohrfeige
erhielt mit den Worten: "Dies leidest Du jetzt von mir, und hinfort nicht mehr,
weder von mir, noch von einem andern!" Dann überreichte er ihm den in der Linken
gehaltenen Hirschfänger mit den Worten: "Nicht zu dem Ende, dass Du es zu
unnützen Händeln und Ungelegenheiten, sondern wozu es eigentlich gemacht, was
vernünftig, redlich und rühmlich ist, nämlich zur Ehre der löblichen edlen
Jägerei, Deines künftigen Herrn, zur Beschützung seines und Deines ehrlichen
Namens, Leib und Lebens, am meisten aber auf Jagden führest und gebrauchtest!"
Danach übergab er ihm den "Lehrabschied"
(Dokument). Den Abschluss bildete ein Festmahl, bei dem der Jungjäger nun in die
Kameradschaft aufgenommen wurde.
Aus diesen Ursprüngen entstand der
Brauch, den Jungjäger zum Jäger "zu schlagen"
Heute tritt ein Jungjäger vor den
Jagdherrn und bekommt nach einigen einleitenden Worten drei sanfte Schläge mit
dem Hirschfänger auf die rechte Schulter.
Nach dem Schlag spricht der Jagdherr:
"Joho! Der erste für alle gewesenen
Sünden.
Joho! der zweite soll an das Waidwerk Dich
binden.
Joho! Der dritte aber soll Dich erheben
zum Waidgesellen fürs ganze Leben."
oder:
"Der erste Schlag soll Dich zum Jäger
weihen,
Der zweite Schlag soll Dir
Waidgerechtigkeit verleihen,
Der dritte Schlag sei ein Gebot:
Was Du nicht kennst, das schieß nicht
tot."
Inzwischen hört man auch dieses:
„Der erste Schlag soll Dich zum Jäger
weihn´n.
Der zweite Schlag soll Dir die Kraft
verleih´n, zu üben stets das Rechte.
Der dritte Schlag soll Dich verpflichten,
nie auf die Jägerehre zu verzichten!“
Mitunter spricht der Jungjäger zuvor ein Gelöbnis:
"Ich gelobe mit offenem Herzen und besten
Willen in die Reihe der weidgerechten Jäger eingetreten zu sein, wohl wissend,
dass mir damit eine Ehre widerfahren ist, der ich mich allzeit würdig erweisen
will!
Ich gelobe die überlieferten, die
geschriebenen und die ungeschriebenen Gesetze der Waidgerechtigkeit zu achten
und die Gebote des Natur- und Tierschutzes zu befolgen und das jagdlich
Brauchtum allzeit in Ehren zu halten.
Ich will als Jäger, vor allem Heger und
Pfleger sein und die Vorbilder überlieferter Jägertreue und den
Kameradschaftsgeist zur Richtschnur meines waidmännischen Lebens nehmen.
Das gelobe ich"
Jegliche entwürdigende Handlung, Schläge auf das Hinterteil, Apportieren,
"Flintensaufen" und andere "Späße" sind mit der Ehrung nicht vereinbar und kein
Bestandteil einer Tradition!
***
1) Jagdlich
erfahren heißt, die Begleitperson benötigt zwar keinen gültigen Jagdschein, muss
aber einen Jagdschein besessen haben
Walter Frevert: Das
jagdliches Brauchtum, Paul Parey Verlag 1981
Jagd ist
Schauen, Jagd ist Sinnen,
Jagd ist Ausruhen, Jagd ist Erwartung
Jagd ist Dankbarsein,
Jagd ist Advent, Jagd ist Vorabend,
Jagd ist Bereitung und Hoffnung.
Heinrich von
Gagern
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Es besteht kein urheberrechtlicher
Schutz für Jagdsignale (Stand: April 2006), da es sich um überlieferte Weisen
handelt, insofern unterliegen die Signale nicht der Abgabenpflicht der GEMA (GEMA-frei).