Waldbrandwarnstufe

Quelle: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg

Auszüge aus dem Waldgesetz des Landes Brandenburg

  • § 23 Umgang mit Feuer
    Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten.
  • § 37 Ordnungswidrigkeiten
    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 23 zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.
  • Unabhängig von den Waldbrandwarnstufen sind in Wäldern das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers (dazu zählt auch das Grillen), das Rauchen sowie der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen ganzjährig verboten (§ 23 LWaldG).
  • Melden Sie bitte alle bemerkten Brände unverzüglich der Feuerwehr (Notruf 112) oder der Polizei (Notruf 110).