Die gesetzliche Definition:
Nach §2
Bundeswaldgesetz:
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist
jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahl
geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und
Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze,
Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende
Flächen.
(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes
sind
- Grundflächen auf denen Baumarten mit
dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine
Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
- Flächen mit Baumbestand, die
gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche
Nutzung),
- mit Forstpflanzen bestockte Flächen,
die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der
InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai
2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten
Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind,
solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert und
- in der Flur oder im bebauten Gebiet
gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder
mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden.
- Die Länder können andere
Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und
Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom
Waldbegriff ausnehmen.
Das Bundeswaldgesetz ist ein
Rahmengesetz, die Bundesländer haben eigene Landeswaldgesetze.
Beispielsweise
hier das von Land Brandenburg.
Die ökologische Definition:
Wald ist ein vernetztes Sozialgebilde
und Wirkungsgefüge seiner sich gegenseitig beeinflussenden und oft voneinander
abhängigen biologischen, physikalischen und chemischen Bestandteile, das
praktisch von der obersten Krone bis hinunter zu den äußersten Wurzelspitzen
reicht. Kennzeichnend ist die konkurrenzbedingte Vorherrschaft der Bäume.
Dadurch entsteht auch ein Waldbinnenklima, das sich wesentlich von dem des
Freilandes unterschiedet. Dieses kann sich nur bei einer Mindesthöhe,
Mindestfläche und Mindestdichte der Bäume entwickeln.
Quelle:
Das Kosmos Wald- und Forstlexikon von Gerhard
K. F. Stinglwagner, Ilse E. Haseder, Reinhold Erlbeck